Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen, Beilagen, Sonderinsertionen und Werbemittel

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AGB bio verlag gmbh Vertrieb

1. Werbeauftrag
1.1 „Werbeauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen der bio verlag gmbh, Magnolienweg 23, 63741 Aschaffenburg (nachfolgend „Verlag“) und einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder eines oder mehrerer Werbemittel in einer Druckschrift und/oder im Internet und/oder in Kommunikationsdiensten zum Zwecke der Verbreitung.
1.2 Für jeden Werbeauftrag und Folgeaufträge gelten ausschließlich die vorliegenden AGB sowie die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preislisten des Verlags, deren Regelungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Die Gültigkeit etwaiger AGB des Auftraggebers ist, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen, ausgeschlossen.
1.3 Für die Online-Kleinanzeigen gelten vorrangig die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kleinanzeigen, abrufbar auf den jeweiligen Webseiten.

2. Beilagen (Sonderinsertionen)
Diese AGB gelten sinngemäß für Beilagenaufträge und Sonderinsertionen. Diese werden vom Verlag grundsätzlich erst nach Vorlage eines Musters und dessen Billigung angenommen. Aufträge, die sich mengenmäßig auf die Gesamtauflage beziehen, haben Vorrang vor solchen, die nur eine Teilbelegung vorsehen. Bei eventuell auftretenden Verarbeitungsschwierigkeiten hat die Fertigstellung der Auflage Vorrang gegenüber der Verarbeitung von Sonderinsertionen. Der Rücktritt des Auftraggebers von Beilagen- und Sonderinsertionsaufträgen ist bis 3 Monate vor Anzeigenschluss möglich.

3. Vertragsabschluss
Aufträge für Anzeigen oder Werbemittel können persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Telefax oder elektronisch aufgegeben werden. Der Verlag haftet nicht für Übermittlungsfehler. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Verlags zustande, die vorbehaltlich anderer individueller Vereinbarung zwischen Verlag und Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail erfolgt.

4. Ablehnung von Aufträgen
4.1 Der Verlag ist nach freiem Ermessen berechtigt, Aufträge für Anzeigen oder Werbemittel, auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses oder Beilagen- und Sonderinsertionsaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde, deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist oder wenn Beilagen und Beihefter durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils einer Druckschrift des Verlags erwecken oder Fremdanzeigen enthalten. Darüber hinaus ist der Verlag nach seinem freien Ermessen zur Ablehnung eines Auftrags berechtigt, wenn in den jeweiligen Anzeigen oder Werbemitteln ein Direktvertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen beworben wird. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
4.2 Stellt sich erst nach Veröffentlichung der Anzeigen oder des Werbemittels heraus, dass dieses entgegen den Maßgaben nach Ziffer 4.1 veröffentlicht wurde – also deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde, deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist oder Beilagen und Beihefter durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils einer Druckschrift des Verlags erwecken oder Fremdanzeigen enthalten oder in den jeweiligen Anzeigen oder Werbemitteln ein Direktvertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen beworben wird – kann der Verlag nach freiem Ermessen, welches unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers auszuüben ist, die Abwicklung des Auftrages sofort einstellen und vom Vertrag zurücktreten und bereits veröffentlichte Anzeigen und Werbemittel zurückziehen. Von dem Auftraggeber bereits erbrachte Gegenleistungen werden dann unverzüglich zurückerstattet; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

5. Abschluss
5.1 Abschluss ist ein Vertrag über die Schaltung mehrerer Anzeigen oder Werbemittel unter Beachtung der von dem Verlag angebotenen Rabattstaffeln, wobei die einzelnen rechtsverbindlichen Werbeaufträge jeweils erst durch schriftliche oder elektronische Bestätigung des Abrufs zustande kommen.
5.2 Abruf ist die Aufforderung des Auftraggebers an den Verlag, auf Grundlage eines Abschlusses eine konkrete Anzeige oder ein sonstiges Werbemittel zu veröffentlichen und die Zustellung der für die Veröffentlichung erforderlichen Texte und Vorlagen.
5.3 Ist kein Erscheinungstermin vereinbart, sind Anzeigen oder Werbemittel spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss abzurufen. Ein Abschluss über mehrere Anzeigen oder Werbemittel ist innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige oder des ersten Werbemittels abzuwickeln. Die zahlen- und mengenmäßige Einbeziehung in einen Abschluss, für die die Rabattstaffel keinen Nachlass vorsieht, ist nicht möglich. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Anzeigen oder Werbemittel abzurufen.
5.4 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten, es sei denn die Nichterfüllung beruht auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages.

6. Platzierung von Anzeigen und Werbemitteln
6.1 Anzeigen und Werbemittel werden in bestimmten Nummern, Ausgaben oder an bestimmten Stellen der Publikation oder Webseiten veröffentlicht, wenn dies schriftlich oder in Textform ausdrücklich vereinbart wird. Sie müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigen- bzw. Buchungsschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrikanzeigen werden grundsätzlich nur in der jeweiligen Rubrik abgedruckt. Sofern keine eindeutige Platzierung vereinbart ist, kann der Verlag die Platzierung frei bestimmen.
6.2 Der Verlag behält sich vor, in Ausnahmefällen Anzeigen mit Coupon auch Rücken an Rücken zu platzieren.
6.3 Ein Ausschluss von Mitbewerbern für eine bestimmte Ausgabe oder auf der gleichen Seite kann nicht garantiert werden.
6.4 Ohne hierzu verpflichtet zu sein und ohne dies zum Leistungsbestandteil des Verlags zu machen, wird der Verlag nach freiem Ermessen und ohne gesondertes Entgelt Anzeigen, auch wenn diese nur für die Printveröffentlichung beauftragt sind, in seinen Online-Medien veröffentlichen, solange der Auftraggeber nicht mitteilt, dass er dies nicht wünscht.

7. Kündigung von Aufträgen
Werbeaufträge können nur schriftlich oder in Textform gekündigt werden. Die Kündigung eines Werbeauftrages ist bis zum jeweiligen Anzeigenschluss/ Buchungsschluss möglich. Ist die Anzeige bereits in Druck gegeben bzw. das Werbemittel bereits veröffentlicht, hat der Auftraggeber die Leistung zu bezahlen. Im Übrigen kann der Verlag die Erstattung der bis zur Kündigung angefallenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

8. Druckunterlagen/ Datenanlieferung
8.1 Für die rechtzeitige Lieferung geeigneter, fehlerfreier, den technischen Vorgaben des Verlags entsprechende Druckunterlagen und Werbemittel oder Sonderinsertionen ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei elektronischer Datenübertragung übernimmt der Verlag für fehlerhaft übertragene und gedruckte Anzeigen bzw. veröffentlichte Werbemittel keine Haftung. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen oder Werbemittel fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für die belegte Ausgabe übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Die nicht termingerechte Lieferung der Anzeigen und Werbemittel und der Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität verursachen, die nicht zu Reklamationen berechtigen. Der Verlag muss sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vorbehalten.
8.2 Druckunterlagen und Werbemittel werden nur auf schriftliche Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Veröffentlichung bzw. Verbreitung.

9. Abdruckhöhe von Anzeigen
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

10. Probeabzüge
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.

11. Anzeigenbeleg
Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

12. Chiffreanzeigen
Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Die Verwahrung und Weiterleitung erfolgt – soweit in der Preisliste nicht anders angegeben – für die Dauer von vier Wochen nach dem letztmaligen Erscheinen der Chiffreanzeige. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Eingänge auf Chiffreanzeigen, welche nicht im Rahmen eines Groß-Briefs der Deutsche Post AG versandt werden können, werden bei vorheriger Zahlung der Versandkosten vom Verlag auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versendet. Der Auftraggeber hat zwei Wochen nach Mitteilung über den Eingang und die mit dem Versand verbundenen Kosten Zeit, diese an den Verlag zu zahlen. Der Verlag ist im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers mit seiner vorliegend erklärten Zustimmung berechtigt, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Weisung des Auftraggebers ist der Verlag nicht zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten verpflichtet.

13. Satzkosten
Kosten für die Anfertigung von Druckvorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

14. Redaktionell gestaltete Anzeigen/ Werbemittel
Die Aufmachung und Kennzeichnung redaktionell gestalteter Anzeigen oder Werbemittel ist rechtzeitig vor Erscheinen mit dem Verlag abzustimmen. Sie müssen sich schon durch ihre Grundschrift vom redaktionellen Teil unterscheiden. Sind sie aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen oder Werbemittel erkennbar, werden sie als Werbung deutlich kenntlich gemacht. Der Verlag ist berechtigt, Anzeigen oder Werbemittel, die nicht als solche zu erkennen sind, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ oder „Werbung“ zu versehen.

15. Haftung für den Inhalt der Anzeigen und Werbemittel
Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des Werbeauftrags verantwortlich. Er stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter wegen Urheberrechts-, Persönlichkeitsrechts-, Markenrechts- oder anderer Schutzrechtsverletzungen sowie Verletzung gesetzlicher Bestimmungen vollständig frei, einschließlich der angemessenen Kosten zur Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag bei der Rechtsverteidigung im zumutbaren Rahmen bei der Informationsbeschaffung und Beschaffung von Unterlagen zu unterstützen. Der Verlag ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob ein Werbeauftrag die Rechte Dritter beeinträchtigt. Wird der Verlag (z.B. durch gerichtliche Entscheidung) zum Abdruck oder zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung o.Ä. verpflichtet, hat der Auftraggeber die Kosten nach der jeweils gültigen Preisliste des Verlags zu tragen.

16. Rechtseinräumung des Auftraggebers
Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche zur Veröffentlichung der Werbung erforderlichen Rechte verfügt. Sofern in einem Werbemittel Marken oder urheberrechtlich oder anderweitig geschütztes Material benutzt werden, räumt der Auftraggeber dem Verlag sämtliche für deren Nutzung erforderlichen Rechte mit Erteilung des Werbeauftrags ein. Für die Nutzung der Anzeige in Medien aller Art, insbesondere im Internet, erhält der Verlag vom Auftraggeber die erforderlichen marken- und urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, einschließlich der Berechtigung zur Veröffentlichung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien. Die vorgenannte Rechtseinräumung beinhaltet auch das Recht zur Speicherung, Digitalisierung sowie Bearbeitung des Werbemittels, soweit dies zur Durchführung des Werbeauftrags notwendig ist. Zeitlich und inhaltlich sind diese Rechte auf den Umfang beschränkt, der für die Durchführung des Werbeauftrags notwendig ist, in örtlicher Hinsicht jedoch unbegrenzt. Die Rechte berechtigen den Verlag zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen einschließlich der der Online-Medien.

17. Gewährleistung des Verlags und Rügepflicht des Auftraggebers
17.1 Der Verlag gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck einer Anzeige oder nicht vereinbarungsgemäßer Veröffentlichung eines Werbemittels Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Veröffentlichung der Anzeige oder des Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Veröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt vom Auftrag. Weitergehende Ansprüche sind – vorbehaltlich eines vorsätzlichen, schuldhaften Verhaltens des Verlags – ausgeschlossen.

17.2 Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Mängel. Ein unwesentlicher Mangel in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird:

  • durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z. B. Browser) des Users oder des Internetdienstleisters oder
  • wenn die Beeinträchtigung bei der Wiedergabe des Werbemittels dessen Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder
  • durch Störung der Kommunikationsnetze (z. B., aber nicht ausschließlich Leitungs- und/oder Stromausfall) oder
  • durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder Leitungsausfalls oder
  • durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxys (Zwischenspeichern) oder
  • durch Mängel oder Unterbrechung des Rechners seitens des Auftraggebers sowie der Kommunikationswege vom Auftraggeber zu den Servern des Verlags.

17.3 Der Verlag übernimmt keine Gewährleistung für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der Datenbank und ihrer Inhalte. Im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls der Darstellung seiner Anzeige/seines Werbemittels. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

17.4 Der Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB ist (also alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages mit dem Verlag in Ausübung ihrer gewerblichen oder ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln) wird unverzüglich nach Eingang von Leistungen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.
Reklamationen müssen außer bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Kaufleute müssen nicht offensichtliche Mängel spätestens ein Jahr nach Eingang von Rechnung und Beleg anzeigen. Zur Wahrung der Fristen genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind in Textform so detailliert wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben.

18. Zahlung
18.1 Im Verhältnis zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber gilt die jeweils aktuelle Preisliste. Die aktuelle Preisliste ist auf den Webseiten des Verlags einzusehen. Alle darin genannten Preise sind Nettopreise.
18.2 Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, spätestens aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige oder des Werbemittels übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Die Bezahlung kann per Überweisung oder im Lastschriftverfahren erfolgen.
18.3 Die grundsätzliche Akzeptanz der jeweiligen Bezahlmöglichkeiten ist dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Kosten und Spesen im Zahlungsverkehr gehen zulasten des Auftraggebers. Bei Zahlung per Lastschrift hat der Auftraggeber jene Kosten zu tragen, die dem Verlag infolge einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund falsch übermittelter Daten der Bankverbindung entstehen. Im Falle einer Rückbelastung (Lastschrifteinzug etc.) aufgrund falsch mitgeteilter Angaben oder mangels Deckung, ist der Verlag zudem berechtigt, eine Rückbelastungspauschale zu verlangen. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden als jene der Rückbelastungspauschale entstanden sind, steht dem Auftraggeber frei. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behält sich der Verlag ausdrücklich vor.
18.4 Bei Stundung oder Zahlungsverzug werden Zinsen entsprechend § 288 BGB berechnet. Mahn- und Inkassokosten, die durch Zahlungsverzug entstehen, trägt der Auftraggeber. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung eines laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen abweichend von einem ursprünglich vereinbarten Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Anzeigenentgelts und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
18.5 Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten ihrer Beseitigung steht.
18.6 Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig gestellt sind oder die zunächst als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Sachleistungsanspruch bestanden und sich später in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt haben.

19. Elektronischer Rechnungsversand
Der Auftraggeber erklärt sich mit dem Erhalt elektronischer Rechnungen per E-Mail einverstanden und erteilt dem Verlag entsprechend den Auftrag für die elektronische Zusendung der Rechnungen an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der Auftraggeber verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung. Der Auftraggeber hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per E-Mail durch den Verlag ordnungsgemäß an die vom Auftraggeber bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte, elektronische Antwortschreiben an den Verlag (z. B.: Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Der Auftraggeber hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich schriftlich und rechtsgültig dem Verlag mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen des Verlags an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Auftraggeber eine Änderung seiner E-Mail-Adresse dem Verlag nicht bekannt gegeben hat. Der Verlag haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Auftraggeber trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte.
WIDERRUF: Der Auftraggeber kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung der schriftlichen Kündigung beim Verlag erhält der Auftraggeber Rechnungen zukünftig postalisch an die dem Verlag zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt. Der Verlag behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnung über E-Mail selbstständig an die dem Verlag zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift umzustellen.

20. Werbeaufträge aus dem Ausland
Ein ausländischer Auftraggeber aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union muss seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) oder seinen Unternehmernachweis oder seine Befreiung von der deutschen Umsatzsteuer zusammen mit dem Werbeauftrag vorlegen. Ist der Werbeauftrag nicht mehrwertsteuerpflichtig, erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuerberechnung. Der Verlag ist zur Nachberechnung der Mehrwertsteuer berechtigt, wenn die Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Werbung bejaht.

21. Rabattzusammenschlüsse
Für die Gewährung eines Rabattzusammenschlusses für Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis erforderlich. Der Verlag gewährt Rabattzusammenschlüsse nur bei privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen (daher u.a. nicht bei selbstständigen hoheitlichen Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts).

22. Haftung
22.1 Der Verlag haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit vom Verlag oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei im Falle der groben Fahrlässigkeit die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere Betriebsunterbrechungen, Produktionsstillstände, entgangenen Gewinn und vergebliche Aufwendungen) ausgeschlossen ist. Im Übrigen haftet der Verlag nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verlag den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
22.2 Die Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
22.3 Schadensersatzansprüche von Kaufleuten gegen den Verlag verjähren, abgesehen von Ansprüchen aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung, in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Im Übrigen verjähren alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
22.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

23. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Höhere Gewalt
23.1 Beachtet der Auftraggeber die Empfehlungen des Verlags zur Erstellung und Übermittlung von digitalen Druckvorlagen oder Werbemitteln nicht, stehen ihm keine Ansprüche wegen fehlerhafter Veröffentlichung zu. Dies gilt auch, wenn er sonstige Regelungen dieser AGB und/oder der Preisliste des Verlags nicht beachtet.
23.2 Der Auftraggeber haftet dafür, dass übermittelte Dateien frei von Viren sind. Dateien mit Viren kann der Verlag löschen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten könnte. Der Verlag behält sich Ersatzansprüche vor, wenn die Viren Schäden verursachen.
23.3 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Verlag zu vertretende Ereignisse und Umstände, z.B. Streik oder Aussperrung, Rechnerausfall, gesetzliche Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern, Druckereien), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder auf vergleichbare Gründe zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.

24. Auflagenminderung
Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v.H., bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v.H., bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H., bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v.H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

25. Werbeagenturen
Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Vermittlungsprovision errechnet sich aus dem Kundennetto, also nach Abzug von Rabatt, Boni und Mängelnachlass und darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
Die Vermittlungsprovision fällt nur bei Vermittlung von Aufträgen Dritter an. Sie wird nur an vom Verlag anerkannte Werbeagenturen vergütet unter der Voraussetzung, dass der Auftrag unmittelbar von der Werbeagentur erteilt wird, ihr die Beschaffung der fertigen und druckreifen Druckunterlagen obliegt und eine Gewerbeanmeldung als Werbeagentur vorliegt. Dem Verlag steht es frei, Aufträge von Werbeagenturen abzulehnen, wenn Zweifel an der berufsmäßigen Ausübung der Agenturtätigkeit oder der Bonität der Werbeagentur bestehen. Anzeigenaufträge durch Werbeagenturen werden in deren Namen und auf deren Rechnung erteilt. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag daher im Zweifel mit der Werbeagentur zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss dies gesondert unter namentlicher Nennung des Werbungtreibenden vereinbart werden. Der Verlag ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.

26. Schlussbestimmungen
Der Verlag behält sich vor, diese AGB und die Preislisten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Änderungen der AGB und Preislisten für erteilte Werbeaufträge sind wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Ausführung der Leistung angekündigt werden; in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Zugang der Änderungsmitteilung ausgeübt werden.

Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlags. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. § 305b BGB bleibt hiervon unberührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Verlag ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis darf der Auftraggeber nur mit Zustimmung vom Verlag abtreten.

Es gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche wirksame Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erfüllungsort ist Aschaffenburg. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen der Gerichtsstand Aschaffenburg.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Aschaffenburg vereinbart. Ausschließliche Gerichtsstände, beispielsweise für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.

Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet. Diese erreichen Sie unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ Verbraucher können die Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen. Der Verlag ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet, außer es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme.